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Vereinssatzung

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder regeln im Rahmen dieser Satzung ihre Angelegenheiten selbständig.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(3) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.


§ 8 Pflichten der Mitglieder, Haftung

(1) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,
• diese Satzung zu beachten,
• den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen,
• alles zu unterlassen, was dem Zweck, den Zielen und dem Ansehen des Vereins abträglich ist,
• die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.

(2) Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, aktiv an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, d.h. es ist Ehrensache eines jeden aktiven Mitgliedes, sich an den Festzügen und an den sonstigen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

(3) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die das Präsidium für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.


IV. Organe des Vereins

§ 9 Aufzählung

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Erweiterte Vorstand und
d) die Offiziersversammlung.

(2) Das Präsidium und der Erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand des Vereins.


Mitgliederversammlung

§ 10 Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie fasst die richtunggebenden Beschlüsse für die Entwicklung und Verwaltung des Vereins und zur Erreichung der Vereinszwecke.

(2) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
1. Wahl des Präsidiums
2. Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstands,
3. Enthebung von Vorstandsmitgliedern von ihren Ämtern,
4. Änderung der Satzung,
5. Ausschluss von Mitgliedern,
6. Entlastung des Präsidiums,
7. Wahl der Kassenprüfer,
8. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
9. Auflösung des Vereins.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 11 Einberufung


(1) Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Tagen einberufen, und zwar durch:
• öffentliche Bekanntmachung im „ERFT-KURIER Grevenbroich“  und
• Plakataushang auf dem Allrather Platz.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich dreimal zusammen. Die erste Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres ist gleichzeitig die Jahreshauptversammlung, auf der vom Präsidium ein Geschäftsbericht und ein Kassenbericht abzugeben sind.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Ist auch dieser verhindert, übernimmt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands die Versammlungsleitung.

(4) Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt wird.

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